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Michael Brosig-Winter Wohnungslosenhilfe; Infoserver

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AV Wohnen 2023 - 1

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AV Wohnen 2023 - 1

AV Wohnen Online ab 2023


10% Regel-->

3.5.1 – Härtefälle  

In besonders begründeten Einzelfällen sollen können die Richtwerte nach Nummer 3.2 in Verbindung mit Nummer 3.4 aus sozialen Gründen und in Härtefällen um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden können, insbesondere bei  
a) Alleinerziehenden
b) längerer Wohndauer (mindestens 10 Jahre)
c) wesentlichen sozialen Bezügen (zum Beispiel Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Schulen mit eigenständigem Profil und besonderer inhaltlicher Ausrichtung des Unterrichts, Pflege insbesondere naher Angehöriger)
d) über 60-jährigen leistungsberechtigten Personen
e) Schwangeren
f) Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben
g) eigener Pflegebedürftigkeit, Erkrankung oder Behinderung
h) Modernisierungszuschlägen
i) Personen, die eine eigene Wohnung benötigen, um eine Unterbringung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zu beenden oder wenn die Anmietung im Rahmen einer Entscheidung über eine Hilfe zur Erziehung eine bedarfsgerechte, weniger intensive Hilfe ermöglicht. 

Der Härtefallzuschlag ist auch bei Vorliegen mehrerer Härtefälle im Sinne von Nummer 3.5.1 (zum Beispiel Alleinerziehend und wesentliche soziale Bezüge) nur in Höhe von bis zu 10 von Hundert zu berücksichtigen.


 

15% Regel-->

Umzugsvermeidungszuschlag (AV Wohnen; 6.4.1

Absatz 2, letzter Spiegelstrich
- Umzugsvermeidungszuschlags von 15 Prozent des Richtwertes nach 3.3 Absatz 2.

 


20% Regel -->

3.4 Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen  

(1) Die tatsächlichen Aufwendungen bei der Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, auch im Rahmen der Anmietung von Wohnungen, die aus dem geschützten Marktsegment vermittelt werden, die die Richtwerte nach Nummer 3.3 Absatz 2 um bis zu 20 vom Hundert überschreiten, gelten als angemessen, wenn die Unterbringung in kostenintensiveren gewerblichen oder kommunalen Einrichtungen beendet oder verhindert werden kann.

- bereits eingetretener Wohnungsverlust (ofW, ASOG)
- drohender Wohnungsverlust (Räumungsklage)

 

Miethöhesätze ohne und mit 20% Regel, PDF 2 Seiten


20% Regel und mehr, Familien-->

3.4 Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen

(2) Wird nachgewiesen, dass trotz intensiver Wohnungssuche und Berücksichtigung eines Zuschlages von bis zu 20 vom Hundert innerhalb von sechs Monaten kein angemessener Wohnraum gefunden wurde, kann mit Zustimmung der sozialen Wohnhilfen oder der Fachstelle für Wohnungsnotfälle, insbesondere bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, einer weiteren Überschreitung zugestimmt werden, soweit dadurch kostenintensivere gewerbliche oder kommunale Unterbringung beendet oder vermieden wird. Hierzu ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, entsprechend dem dazu von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung in Abstimmung mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung erlassenen Rundschreiben, vorzunehmen.

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